Beschlussvorschlag
Die Steuersätze für die städtischen Steuern werden durch die Hebesatzung für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) auf 510 v. H.
- für Grundstücke
(Grundsteuer B) 510 v. H.
- Gewerbesteuer 425 v. H.
Begründung
Die vorgeschlagenen Änderungen der Steuersätze für die städtischen Steuern für das Haushaltsjahr 2023 versucht die Ungleichgewichtung zwischen Grundsteuern und Gewerbesteuer ein wenig auszugleichen.
